Bewertung von Haus und Grund

Immobilien werden bei Erbschaft mit dem vollen Verkehrswert als Grundlage für die Erbschaftsteuer angesetzt. Ausschlaggebend für die Bewertung durch das Finanzamt ist beispielsweise der Marktwert der Immobilie, den man im Rahmen eines Verkaufs erzielen könnte. Hierbei wird meist auf Durchschnittswerte vergleichbarer Immobilien zurückgegriffen. Gegen den Steuerbescheid kann Einspruch erhoben werden.

Selbst genutzte Immobilien sind steuerfrei

Selbst genutzte Immobilien werden steuerfrei an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner vererbt. Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre lang selbst in der Wohnung oder dem Haus lebt. Auch Kinder oder Enkel erben Immobilien mit einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern steuerfrei, wenn sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Größere Objekte werden anteilig besteuert.

Entfernte Verwandte und Freunde zahlen mehr

Selbst wenn Ehepartner oder Kinder die geerbte Immobilie nicht selbst nutzen, profitieren sie von hohen Freibeträgen. Das ist bei entfernteren Angehörigen oder Freunden anders. Die Freibeträge von Freunden und indirekten Verwandten wie Nichten, Neffen und Geschwister der Steuerklasse II sind mit 20.000 Euro sehr niedrig. Und die Steuersätze beginnen mit 15 Prozent (Steuerklasse II) oder 30 Prozent (Steuerklasse III).

Hohe Freibeträge für die engere Familie

Die Freibeträge sind nach dem aktuellen Erbschaftsteuer-Recht vom Verwandtschafts-Verhältnis zwischen dem Erben und dem Erblasser abhängig.

Freibeträge und Steuerklassen

    Freibetrag
Steuerklasse I Ehepartner 500.000
  Kinder 400.000
  Enkel 200.000
 

(Groß-)Eltern,

im Erbfall

100.000
Steuerklasse II

(Groß-)Eltern,

bei Schenkung

20.000
  Geschwister 20.000
 

Nichten und

Neffen

20.000
  Geschiedene 20.000
Steuerklasse III

Eingetragener

Lebensgefährte

500.000
  Sonstige 20.000

Weitere Freibeträge

Neben den allgemeinen Freibeträgen für Erbschaften und Schenkungen bleiben Hausrat und bewegliche Güter wie Autos, Wohnmobile oder Boote in bestimmten Grenzen steuerfrei. Ein zusätzlicher Versorgungs-Freibetrag gilt für Ehepartner, Kinder bis 27 Jahre und eingetragene Lebenspartner, allerdings nur bei Erbschaften.

Erben in drei Steuerklassen

Erben werden je nach Verwandtschafts-Verhältnis zum Erblasser in drei verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Steuerklasse I umfasst Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Enkel und im Erbfall (Groß-)Eltern. (Groß-)Eltern bei Schenkung, Geschwister und Nichten und Neffen sind der Steuerklasse II zugeordnet. Für alle übrigen Personen wie beispielsweise Lebensgefährten oder Freunde gilt Steuerklasse III.

Steuerpflichtiges Erbe bis ... Euro Steuern in % bei Steuerklasse
  I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
> 26.000.000 30 43 50

Bewertung nach dem Stichtagsprinzip

Bei der Bewertung von Erbe oder Schenkung gilt das sogenannte Stichtagsprinzip: Das Vermögen wird mit dem Wert angesetzt, den es am Todes- beziehungsweise Schenkungstag hatte.

Bargeld, Bank- und Sparguthaben Nominalwert am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Zinsen
Börsennotierte Wertpapiere Kurswert am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Kapital-Erträge
Fonds-Anteile Rücknahmepreis am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Kapital-Erträge
Edelmetalle wie Gold, Silber Kurswert am Stichtag
Sachwerte wie Hausrat, Auto, Schmuck, Antiquitäten, Sammlungen, Kunst Verkehrswert (möglicher Verkaufspreis)
Immobilien Verkehrswert (wird anhand verschiedener, standardisierter Verfahren ermittelt; der Erbe kann auf eigene Kosten einen niedrigeren tatsächlichen Wert nachweisen)
Kapitalbildende Lebensversicherung Erbschaft: ausgezahlte Versicherungs-Summe, Schenkung: Rückkaufwert
Lebenslange Renten und Nutzungsrechte Kapitalwert (ergibt sich aus dem Jahreswert multipliziert mit einem vorgegebenen Faktor)

Schulden und Kosten der Beerdigung

Eventuell vorhandene Schulden reduzieren den Nachlass. Das können Hypotheken, Darlehen, Ratenkredite bei Banken oder Händlern sowie Steuerschulden sein. Auch Verbindlichkeiten wie die laufende Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist werden vom Nachlass abgezogen. Ein weiterer Minusposten sind die Kosten für die Beerdigung.

Erbschaft im Wert von 330.000 Euro

Angenommen, eine Frau hinterlässt ein Haus mit einem Wert von 250.000 Euro. Dazu kommen Hausrat in Höhe von 20.000 Euro und 60.000 Euro Sparguthaben. Die gesamte Erbschaft hat damit einen Wert von 330.000 Euro.

Keine Erbschaftsteuer für enge Familie

Für Ehegatten, Kind oder eingetragenen Lebenspartner bliebe eine Erbschaft im Wert von 330.000 Euro dank hoher Freibeträge steuerfrei. Das gilt sogar unabhängig davon, ob die Erben das Haus selbst bewohnen würden.  

Schwester oder Freundin zahlen deutlich mehr

Eine Schwester oder eine Freundin hätten deutlich niedrigere Freibeträge, gleichzeitig gelten für sie höhere Steuersätze. Geschwister würden für dieselbe Erbschaft 54.600 Euro an den Staat zahlen, Freunde sogar 81.900 Euro. Noch nicht berücksichtigt sind dabei die Kosten für die Beerdigung. Diese würden das zu versteuernde Erbe noch einmal etwas reduzieren.

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